Aus dem umfangreichen Leistungskatalog werden einige, insbesondere für pflegebedürftige Personen wichtige Leistungsansprüche näher benannt:
1. Häusliche Krankenpflege
Neben der ärztlichen Behandlung wird Versicherten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte oder eine angemessene Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft gewährt, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn eine Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Häusliche Krankenpflege wird auch gewährt, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; sie umfasst hierbei die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Grundpflege
Pflegerische Maßnahmen, insbesondere Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfe im hygienischen Bereich usw.. Grundpflege kann nur im Zusammenhang mit Behandlungspflege gewährt werden und stellt keine alleinige Leistung dar.
Behandlungspflege
Medizinische Hilfeleistungen, die der Arzt delegieren darf, wie z. B. Injektionen, Verbandwechsel, Einläufe, Einreibungen, Dekubitusversorgung usw..
Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Arbeiten zur Versorgung des Patienten, wie z. B. zubereiten von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung, ein-kaufen usw.
Leistungsvoraussetzungen
Häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet sein. Den Vertragsärzten steht hierfür ein Vordruck „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ zur Verfügung. Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt.
Häusliche Krankenpflege ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme der Pflegekräfte (Sozialstation, Diakoniestation usw.) bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
2. Heilmittel
Ärztlich verordnete Heilmittel, wie z. B. medizinische Bäder und Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie, werden von den gesetzlichen Krankenkassen, wenn sie von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 10 %. In Härtefällen ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich. Ein Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen.
3. Hilfsmittel
Um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, haben die Versicherten Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, soweit sie nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Gesetz von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind.
Die gesetzlichen Kassen übernehmen die Kosten dieser Hilfsmittel bis zur Höhe festgesetzter Festbeträge oder vertraglich vereinbarter Preise (bei orthopädischen Schuhen nach Abzug eines Eigenanteils für ein Paar Konfektionsschuhe). Auch eine notwendige Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übernommen.
Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet sein und unter Vorlage eines Kostenvoranschlages des Vertragslieferanten (Apotheke, Sanitätshaus, Orthopädietechniker usw.) den Krankenkassen vor Lieferung zur Genehmigung eingereicht werden. Die Kasse kann Hilfsmittel auch leihweise aus eigenen Beständen zur Verfügung stellen.
4. Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Kuren)
Kuren können erforderlich sein,
a) zur Vorsorge, um
• eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
• einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
• Pflegebedürftigkeit zu vermeiden;
b) zur Rehabilitation, um
• eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
• einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder
• Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
Bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationskuren übernehmen die Kassen die vertraglichen Kosten der badeärztlichen Behand-lung, die Aufwendungen für Bäder, Massagen und sonstige medizinische Anwendungen sowie Arznei- und Verbandmittel. Zu den übrigen Kurkosten wie Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrkosten zahlt die Kasse einen Zuschuss von höchstens 13 € täglich.
Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben zu den Kosten der therapeutischen Anwendungen eine Zuzahlung von 15 % und je Arznei- und Verbandmittel von je 4 €, 4,50 € oder 5 € (je Verpackungsgröße) an die abgebende Stelle zu entrichten. In Härtefällen ist eine teilweise oder vollständige Befreiung möglich.
Reichen ambulante Kuren nicht aus, kann die Kasse stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- und Reha-bilitationskliniken, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, durchführen. Die Kassen übernehmen die vertraglich vereinbarten Kosten. Von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Zuzahlung von 9 € täglich zu entrichten. Eine Befrei-ung kann in Härtefällen erfolgen.
Besteht gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger ein Anspruch (z. B. Rentenversicherungsträger), ist dieser vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5. Fahrtkosten
Die gesetzlichen Kassen übernehmen die im Zusammenhang mit einer Leistung notwendigen Fahrtkosten
• bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
• bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
• bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt ei-ner fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen
eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies zu erwar-ten ist,
in Höhe des 13 € je Fahrt übersteigenden Betrages sowie
• bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie zu einer vor- und nachstationären Behandlung
oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung ver-
mieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
In Härtefällen ist eine vollständige oder teilweise Übernahme der Eigenbeteiligung möglich.